Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB
Gemäß § 267 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: Eine unechte Urkunde herstellt, oder Eine echte Urkunde verfälscht, oder Eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. 1. Herstellung einer unechten Urkunde Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller nicht mit demjenigen übereinstimmt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Beispiel: Das Nachahmen […]