Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug im Verkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Voraussetzungen des Tatbestandes

Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr setzt sich aus mehreren Elementen zusammen:

  1. Führen eines Fahrzeugs: Der Täter muss ein Fahrzeug führen. Hierzu zählen nicht nur Kraftfahrzeuge wie Autos oder Motorräder, sondern auch Fahrräder und E-Scooter.

  2. Im öffentlichen Verkehr: Das Fahrzeug muss im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden. Öffentlicher Verkehr ist überall dort gegeben, wo jedermann oder ein unbestimmter Personenkreis Zugang hat, also auch Parkplätze oder Feldwege.

  3. Relative oder absolute Fahruntüchtigkeit: Es wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

    • Absolute Fahruntüchtigkeit: Bei Kraftfahrzeugen liegt diese ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille vor. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille.

    • Relative Fahruntüchtigkeit: Diese wird angenommen, wenn die BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt und zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien fahren, verzögerte Reaktionen) vorliegen.

  4. Kausalität: Die Fahruntüchtigkeit muss auf den Alkoholkonsum oder die Einnahme berauschender Mittel zurückzuführen sein.

Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten

Neben der strafrechtlichen Relevanz nach § 316 StGB gibt es auch Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG): Wer mit einer BAK von 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  • Drogen im Straßenverkehr: Auch der Konsum von Drogen wie Cannabis, Kokain oder Amphetaminen kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden, abhängig von der nachweisbaren Beeinträchtigung.


Strafmaß und Konsequenzen bei Trunkenheit im Verkehr

Die rechtlichen Folgen bei einer Verurteilung nach § 316 StGB sind erheblich und können neben strafrechtlichen Sanktionen auch führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafrechtliche Sanktionen

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: Bei Ersttätern wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und der Schwere der Tat.

  • Eintrag ins Führungszeugnis: Eine Verurteilung nach § 316 StGB wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann im Führungszeugnis erscheinen.

Führerscheinrechtliche Maßnahmen

  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 StGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

  • Sperrfrist für die Neuerteilung: Neben der Entziehung wird eine Sperrfrist verhängt, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese beträgt mindestens sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre betragen.

  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann die Anordnung einer MPU erforderlich sein, insbesondere bei hohen Promillewerten oder wiederholten Verstößen.

Ordnungsrechtliche Folgen

  • Punkte im Fahreignungsregister: Bei Verstößen gegen § 316 StGB werden drei Punkte in Flensburg eingetragen.

  • Fahrverbot: Zusätzlich kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden, insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG.


Verteidigungsstrategien und der optimale Zeitpunkt zur Mandatierung eines Anwalts

Bei einem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr ist es essenziell, frühzeitig einen im Verkehrs- und Strafrecht erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Eine professionelle Verteidigung kann entscheidend dazu beitragen, die Strafe zu mildern oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Warum eine frühzeitige Mandatierung wichtig ist

  1. Prüfung der Beweislage: Der Anwalt kann frühzeitig die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen überprüfen, z. B. ob die Blutentnahme rechtmäßig war oder ob Verfahrensfehler vorliegen.

  2. Vermeidung belastender Aussagen: Oft werden Beschuldigte direkt nach der Tat befragt und machen unbedachte Aussagen. Ein Anwalt berät Sie über Ihr Aussageverhalten und schützt Sie vor Selbstbelastung.

  3. Akteneinsicht: Der Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und die Beweise der Staatsanwaltschaft einsehen. So kann er die Erfolgsaussichten einer Verteidigung besser einschätzen.

  4. Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie: Jede Situation ist einzigartig. Der Anwalt erarbeitet eine auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Typische Verteidigungsansätze

  1. Anfechtung der Messverfahren: Die Genauigkeit von Atemalkohol- und Bluttests kann angezweifelt werden, insbesondere wenn Verfahrensfehler begangen wurden.

  2. Bestreiten der Fahruntüchtigkeit: Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann argumentiert werden, dass keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorlagen.

  3. Nachweis eines Fahrfehlers ohne Alkoholbezug: Wenn das Fehlverhalten nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, kann dies die Vorwürfe entkräften.

  4. Unverwertbarkeit von Beweisen: Wurden Beweise rechtswidrig erlangt (z. B. ohne richterlichen Beschluss), können diese unter Umständen nicht im Prozess verwendet werden.


Ablauf einer Verteidigung bei Trunkenheit im Verkehr

  1. Erstberatung und Mandatierung: Im ersten Gespräch schildern Sie dem Anwalt den Sachverhalt. Sie erhalten eine Einschätzung der Lage und entscheiden über die Mandatierung.

  2. Akteneinsicht und Analyse: Der Anwalt beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit und Richtigkeit.

  3. Kommunikation mit den Behörden: Ihr Anwalt korrespondiert mit Polizei und Staatsanwaltschaft, um weitere Schritte zu koordinieren und ggf. eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

  4. Vorbereitung auf die Hauptverhandlung: Sollte es zur Anklage kommen, bereitet Ihr Anwalt Sie auf die Verhandlung vor und erarbeitet Verteidigungsargumente.

  5. Verhandlung und Urteil: Ihr Anwalt vertritt Sie vor Gericht, setzt sich für Ihre Interessen ein und strebt ein möglichst mildes Urteil an.

  6. Nachsorge: Nach dem Urteil berät Sie Ihr Anwalt über mögliche Rechtsmittel oder weitere Schritte, z. B. bezüglich der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.


Tipps für Betroffene

  • Keine Aussagen ohne Anwalt: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

  • Dokumentation: Notieren Sie sich alle Details zum Vorfall, die Ihnen einfallen, solange sie noch frisch sind.

  • Kein Alkohol nach der Fahrt: Trinken Sie nach einem Unfall oder einer Polizeikontrolle keinen Alkohol mehr. Nachträglicher Alkoholkonsum kann die Ergebnisse verfälschen und zu zusätzlichen Problemen führen.

  • Kooperation mit den Behörden: Vermeiden Sie Widerstand oder aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten. Dies kann zu zusätzlichen Straftatbeständen führen.


Besonderheiten bei Fahranfängern und unter 21-Jährigen

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt gemäß § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille). Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können folgende Konsequenzen haben:

  • Geldbuße: In der Regel 250 Euro.

  • Punkte in Flensburg: Ein Punkt.

  • Verlängerung der Probezeit: Um zwei Jahre.

  • Anordnung eines Aufbauseminars: Die Teilnahme ist verpflichtend und mit Kosten verbunden.


Fazit: Frühzeitige Verteidigung sichert Ihre Rechte

Trunkenheit im Verkehr ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen für Ihre persönliche und berufliche Zukunft haben. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher unerlässlich. Ein erfahrener Anwalt kann die Vorwürfe prüfen, Fehler in der Beweissicherung aufdecken und eine Strategie entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen.